Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. März 2019 und das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. November 2016 geändert.
Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheids vom 13. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2013 verpflichtet, ihren Bescheid vom 11. April 2011 aufzuheben.
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