BSG - Beschluss vom 25.03.2021
B 13 R 267/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1486/18
SG Freiburg, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 4491/16

Anspruch auf höhere Rente unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten und KinderberücksichtigungszeitenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen B 13 R 267/20 B

DRsp Nr. 2021/7627

Anspruch auf höhere Rente unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 56 Abs. 1;

Gründe

I

Mit Urteil vom 13.10.2020 hat das LSG Baden-Württemberg einen im Zugunstenverfahren geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf höhere Rente unter Anerkennung weiterer Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten sowie eines weiteren Zuschlags nach § 307d SGB VI verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat den von ihr ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt.