BSG - Beschluss vom 10.09.2021
B 10 EG 3/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2b Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 EG 5/20
SG Köln, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 EG 20/19

Anspruch auf höheres ElterngeldGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.09.2021 - Aktenzeichen B 10 EG 3/21 B

DRsp Nr. 2021/16226

Anspruch auf höheres Elterngeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2b Abs. 3;

Gründe

I

Die Klägerin macht in der Hauptsache einen Anspruch auf höheres Elterngeld geltend, weil der Beklagte bei der Elterngeldbewilligung zu Unrecht den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt ihres Sohnes (2018) als Bemessungszeitraum und damit das im Kalenderjahr 2017 erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und negatives Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zugrunde gelegt habe. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 30.4.2021 unter vollständiger Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des SG verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in der LSG-Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II