BSG - Beschluss vom 15.01.2020
B 3 KR 21/19 B
Normen:
SGB IV § 15;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 1251/15
SG Altenburg, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 1983/13

Anspruch auf höheres Krankengeld nach dem Mindesteinkommen bei einem hauptberuflich selbständig ErwerbstätigenBemessung nach dem steuerrechtlichen EinkommenNegatives Einkommen

BSG, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 21/19 B

DRsp Nr. 2020/3875

Anspruch auf höheres Krankengeld nach dem Mindesteinkommen bei einem hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen Bemessung nach dem steuerrechtlichen Einkommen Negatives Einkommen

1. Die Krg-Bemessung bei einem hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen erfolgt grundsätzlich nicht anhand des fiktiv der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Mindestarbeitseinkommens, sondern anhand des aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ersichtlichen Arbeitseinkommens. 2. Bei einem negativen Einkommen scheidet trotz Beitragszahlung ein Anspruch auf Krg-Gewährung ganz aus; dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 15;

Gründe

I