Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 19.06.2020 (auch in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.07.2020) -
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Klägerin hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 249.950,47 €.
I.
Die Klägerin begehrt von der beklagten S. A. nicht gezahltes Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen, die die Klägerin im Zuge des Neubaus des Ganzjahresschwimmbads "B. B." in der S. A./L., also für die Beklagte erbracht hat.
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