OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.06.2021
10 U 114/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 612 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 272/16

Anspruch auf Honorar für die Erstellung eines sogenannten FinanzreportingsUnterbliebener VertragsschlussHöhe einer üblichen Vergütung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 10 U 114/20

DRsp Nr. 2022/3218

Anspruch auf Honorar für die Erstellung eines sogenannten Finanzreportings Unterbliebener Vertragsschluss Höhe einer üblichen Vergütung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.06.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Einzelrichters) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.08.2021 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 612 Abs. 2;

Gründe

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 ZPO.