FG Münster - Urteil vom 16.03.2016
7 K 79/15 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; EStG § 64 Abs. 2 S. 1;

Anspruch auf inländisches Kindergeld für einen in Polen lebenden Sohn

FG Münster, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 7 K 79/15 Kg

DRsp Nr. 2016/7238

Anspruch auf inländisches Kindergeld für einen in Polen lebenden Sohn

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; EStG § 64 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf inländisches Kindergeld für seinen in Polen lebenden Sohn hat.

Der Kläger hatte während der streitigen Zeiträume (Juli 2010 bis Dezember 2014) einen Wohnsitz im Inland. Sein am 22.2.1998 geborener Sohn Q lebte während dieser Zeit bei dessen Mutter in Polen, von der der Kläger geschieden ist. Vom 1.6.2012 bis zum 31.1.2013 sowie ab dem 25.7.2013 ging der Kläger einer Beschäftigung im Inland nach. In den übrigen Streitzeiträumen bezog er Arbeitslosengeld II.

Die damals zuständige Familienkasse N lehnte den Kindergeldantrag des Klägers mit Bescheid vom 15.3.2013 ab Juli 2010 ab, weil die Mutter, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen habe, vorrangig kindergeldberechtigt sei. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.12.2014 als unbegründet zurück.