Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. November 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist ein Anspruch auf Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 1. September 2015 bis 30. Oktober 2015 und die Erstattung eines hierauf gezahlten Vorschusses iHv 2.600,- EUR.
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