LSG Hamburg - Urteil vom 11.08.2021
L 2 AL 39/21
Normen:
SGB III § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; BGB § 117;

Anspruch auf InsolvenzgeldErforderlichkeit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer für das insolvente UnternehmenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit - hier eines Producers und Content-ManagersKein Anspruch auf Sozialleistungen nach tatsächlicher oder fehlerhafter Entrichtung von Beiträgen

LSG Hamburg, Urteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen L 2 AL 39/21

DRsp Nr. 2021/18725

Anspruch auf Insolvenzgeld Erforderlichkeit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer für das insolvente Unternehmen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit – hier eines Producers und Content-Managers Kein Anspruch auf Sozialleistungen nach tatsächlicher oder fehlerhafter Entrichtung von Beiträgen

Die Sozialversicherung ist keine Formalversicherung, sodass eine tatsächliche oder fehlerhafte Entrichtung von Beiträgen keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen begründet – hier im Falle eines Anspruchs auf Insolvenzgeld eines zunächst als freier Mitarbeiter tätigen Producers und Content-Managers nach einer mittels "Hamburger Handschlag" zustande gekommenen Anstellungsvereinbarung.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; BGB § 117;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger als Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld hat.