OLG Rostock - Beschluss vom 03.04.2024
7 U 92/22
Normen:
BGB § 143; BGB § 854 Abs. 1; BGB § 929 S. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 433 Abs. 2; BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 28.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1134/21

Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung und Schadensersatz wegen Rechtsanwalts- und Gutachterkosten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Oldtimers; Beschaffenheit des Oldtimers von der Vertragsvereinbarung abweichend; Anfechtung und Rücktritt

OLG Rostock, Beschluss vom 03.04.2024 - Aktenzeichen 7 U 92/22

DRsp Nr. 2024/9393

Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung und Schadensersatz wegen Rechtsanwalts- und Gutachterkosten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Oldtimers; Beschaffenheit des Oldtimers von der Vertragsvereinbarung abweichend; Anfechtung und Rücktritt

Die (wieder-)entstandene Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß §§ 320 ff. BGB wirkt nur aufschiebend, nicht aber dauerhaft.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 28.10.2022, Az.: 2 O 1134/21, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Den Streitwert für den Berufungsrechtszug beabsichtigt der Senat auf bis 50.000,00 € festzusetzen.

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Rücknahme der Berufung wird nahegelegt.

Normenkette:

BGB § 143; BGB § 854 Abs. 1; BGB § 929 S. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 433 Abs. 2; BGB § 362 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.