BFH - Urteil vom 25.06.2009
III R 2/07
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 70 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1715/04

Anspruch auf Kindergeld bei der Aufnahme eines Kindes getrennt lebender Eltern in den Haushalt eines Elternteils für mehr als drei Monate und bei nicht absehbarer Rückkehr zum anderen Elternteil

BFH, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen III R 2/07

DRsp Nr. 2009/21848

Anspruch auf Kindergeld bei der Aufnahme eines Kindes getrennt lebender Eltern in den Haushalt eines Elternteils für mehr als drei Monate und bei nicht absehbarer Rückkehr zum anderen Elternteil

Ist ein Kind getrennt lebender Eltern auf eigenen Entschluss von dem Haushalt eines Elternteils in den Haushalt des anderen Elternteils umgezogen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der andere Elternteil --auch wenn er nicht sorgeberechtigt ist-- das Kind i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in seinen Haushalt aufgenommen und damit Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten dort lebt und eine Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein feststeht.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 70 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt für ihre im Januar 1988 geborene Tochter (T) Kindergeld. Im August 2003 zog T zu ihrem Vater, dem geschiedenen Ehemann der Klägerin (Beigeladener). Im Januar 2004 kehrte sie in den Haushalt der Klägerin zurück.

Im Februar 2004 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von September 2003 bis Januar 2004 auf. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 1. Dezember 2005 3 K 1715/04 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1176) ab.