I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt für ihre im Januar 1988 geborene Tochter (T) Kindergeld. Im August 2003 zog T zu ihrem Vater, dem geschiedenen Ehemann der Klägerin (Beigeladener). Im Januar 2004 kehrte sie in den Haushalt der Klägerin zurück.
Im Februar 2004 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von September 2003 bis Januar 2004 auf. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 1. Dezember 2005 3 K 1715/04 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1176) ab.
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