BFH - Urteil vom 04.08.2011
III R 56/08
Normen:
EStG § 62; EStG § 63; EStG § 65 Abs. 1 S. 1, 2; VO 1408/71 Art. 2 Abs. 1 /EG; ) VO 1408/71/EG Art. 4 Abs. 1 Buchst. h;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2158/07

Anspruch auf Kindergeld einer polnischen Staatsangehörigen und Mutter von drei minderjährigen Kindern bei Tätigkeit in einem Gatronomiedienstleistungsbetrieb

BFH, Urteil vom 04.08.2011 - Aktenzeichen III R 56/08

DRsp Nr. 2012/3303

Anspruch auf Kindergeld einer polnischen Staatsangehörigen und Mutter von drei minderjährigen Kindern bei Tätigkeit in einem Gatronomiedienstleistungsbetrieb

1. NV: Der Wohnort einer Person bestimmt sich im Rahmen der VO Nr. 1408/71 danach, wo sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen befindet. Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers bzw. Selbständigen sowie die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen. 2. NV: § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG verlangt nicht, dass der Empfänger der dort genannten Leistungen oder Zahlungen derjenige sein muss oder die Ansprüche demjenigen zustehen müssen, der ansonsten nach den §§ 62, 63 EStG kindergeldberechtigt wäre. Das Gesetz stellt allein darauf ab, ob die dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen für das betreffende Kind erbracht worden sind, unabhängig davon, wer der Empfänger der Leistung ist.

Normenkette:

EStG § 62; EStG § 63; EStG § 65 Abs. 1 S. 1, 2; VO 1408/71 Art. 2 Abs. 1 /EG; ) VO 1408/71/EG Art. 4 Abs. 1 Buchst. h;

Gründe