FG Nürnberg - Urteil vom 11.04.2007
V 130/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 62 Abs. 1 § 63 ;

Anspruch auf Kindergeld für arbeitssuchende Kinder

FG Nürnberg, Urteil vom 11.04.2007 - Aktenzeichen V 130/06

DRsp Nr. 2007/10328

Anspruch auf Kindergeld für "arbeitssuchende" Kinder

1. Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Jahres 2005 besteht ein Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitssuchend gemeldet sind. 2. Die automatische Löschung als Arbeitssuchender bei der Agentur für Arbeit führt nicht zwingend zum Wegfall des Kindergeldanspruchs.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 62 Abs. 1 § 63 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die Monate Oktober bis Dezember 2005 gegenüber der Klägerin zu Recht aufgehoben hat und den überzahlten Betrag zu Recht zurückgefordert hat.

Die Klägerin hatte für ihr am 01.07.1985 geborenes Kind A. Kindergeld bezogen. Nach der Ausbildung an der Staatlichen Berufsfachschule für Hauswirtschaft bis Juli 2004 war A. ab Juli 2004 beim Arbeitsamt B. als arbeitssuchend gemeldet. In den Monaten November und Dezember 2005 hat A. eine geringfügige Nebentätigkeit in einem Privathaushalt aufgenommen für monatlich 400 EUR. Sie arbeitete unter 15 Stunden pro Woche. Ab 01.01.2006 gründete A. einen eigenen Betrieb für Hauswirtschafts- und Reinigungsarbeiten.