FG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2018
14 K 2976/16 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Anspruch auf Kindergeld für den schwerbehinderten Bruder als Pflegekind

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2018 - Aktenzeichen 14 K 2976/16 Kg

DRsp Nr. 2018/7338

Anspruch auf Kindergeld für den schwerbehinderten Bruder als Pflegekind

1. 2. 3.

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. August 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. September 2016 wird die Beklagte verpflichtet, zugunsten der Klägerin Kindergeld für H ab August 2013 bis einschließlich September 2016 festzusetzen.

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die am 10. August 1953 geborene Klägerin begehrt Kindergeld für ihren am 6. Dezember 1961 geborenen Bruder H. Seit seiner Geburt ist der Bruder der Klägerin aufgrund eines frühkindlichen Gehirnschadens schwerbehindert. Der seit dem 27. Januar 1982 gültige Schwerbehindertenausweis weist einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "aG", "H" und "RF" aus.

1. 2.