FG Niedersachsen - Urteil vom 25.05.2023
10 K 41/22
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 c);

Anspruch auf Kindergeld für den Sohn neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit unter dem Aspekt der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 10 K 41/22

DRsp Nr. 2024/8199

Anspruch auf Kindergeld für den Sohn neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit unter dem Aspekt der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz

Die Vollzeiterwerbstätigkeit in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer einheitlichen erstmaligen Ausbildung ist für den Kindergeldanspruch unschädlich, wenn die Berufstätigkeit lediglich der Überbrückung dient und nicht Voraussetzung für die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts ist (Rev. III R 13/24).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 c);

Tatbestand

Streitig ist, ob für den Sohn des Klägers neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit ein Anspruch auf Kindergeld unter dem Aspekt der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 c) EStG) besteht oder ob dem Anspruch ein dreimonatiger Lehrgang des Sohnes als Rettungssanitäter als abgeschlossene Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegensteht.

Der am 9. Oktober 1998 geborene Sohn des Klägers (N), durchlief nach der Beendigung der Schulzeit in 2016 zunächst verschiedene Praktika und absolvierte von Dezember 2016 bis Mai 2018 einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) als Rettungssanitäter. Im Rahmen des BFD nahm N zunächst an einem rd. einwöchigen Lehrgang zum Sanitätshelfer teil und absolvierte zwischen Oktober 2017 und Juli 2018 einen insgesamt rd. dreimonatigen Lehrgang zum Rettungssanitäter.