FG München - Urteil vom 03.02.2016
7 K 3320/14
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Nr. 2;

Anspruch auf Kindergeld für die im EU-Ausland lebende Stieftochter

FG München, Urteil vom 03.02.2016 - Aktenzeichen 7 K 3320/14

DRsp Nr. 2016/16376

Anspruch auf Kindergeld für die im EU-Ausland lebende Stieftochter

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das Kind K, geboren am ... 1994, zu Recht abgelehnt hat.

Der Kläger ist ungarischer Staatsangehöriger und seit 29. März 2013 mit der ungarischen Staatsangehörigen Z, der Mutter von K, verheiratet. Am 18. Dezember 2012 zog der Kläger nach Deutschland. Mit Eingang bei der Familienkasse am 14. März 2014 beantragte er Kindergeld für K ab dem Zeitpunkt Dezember 2012. K besuche seit dem 1. September 2009 noch bis voraussichtlich 30. Juni 2014 ein Gymnasium in Ungarn. Am 1. Juli 2013 meldeten der Kläger sich, seine Ehefrau sowie die gemeinsame Tochter bei der Meldebehörde der Gemeinde A. Seit 1. August 2014 ist K mit ihrem Wohnsitz ebenfalls in A gemeldet.