Streitig ist, ob der Klägerin Kindergeld für ihr behindertes Kind zusteht, insbesondere, ob die Behinderung ursächlich dafür ist, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann.
D ist der am ... 1997 geborene Sohn der Klägerin. Das Hamburger Autismus Institut diagnostizierte bei D in 2010 eine Asperger-Störung (DSM IV 299.80) und das Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5). Zusätzlich leidet D unter einer Aufmerksamkeitsstörung.
Nachdem D den Schulbesuch in 2014 mit dem Hauptschulabschluss beendet hatte, begann er verschiedene Berufsausbildungen und berufsvorbereitende Maßnahmen, die er jeweils nach kurzer Zeit abbrach, zuletzt eine Ausbildung zum Systemelektroniker im Sommer 2017.
Ab Februar 2018 war D als selbständiger Fitnesstrainer tätig. Im Auftrag der E GmbH erteilte er Kindern nachmittags in Schulen Sportunterricht. Pro Unterrichtsstunde berechnete er zwischen 12,50 € und 15 €. Aus dieser Tätigkeit erzielte D Einnahmen in Höhe von 273,50 € im August 2019, 287 € im September 2019, 217 € im Oktober 2019 und 510 € im November 2019.
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