I.
Der 1985 geborene Sohn (S) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) beendete im Juni 2007 seine Ausbildung als Bankkaufmann und wurde anschließend in ein Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen. Ausbildungs- und berufsbegleitend studierte er seit September 2005 an einer Fachhochschule das Studienfach Wirtschaft mit dem Ausbildungsziel Diplom-Kaufmann.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2007 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für S ab Januar 2007 auf, da sein "Einkommen" den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680 EUR voraussichtlich überschreiten werde. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
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