BFH - Urteil vom 28.05.2009
III R 16/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5102/05

Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind bei Unmöglichkeit einer Selbstunterhaltung wegen Eintritts einer körperlichen oder geistigen bzw. seelischen Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres

BFH, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen III R 16/07

DRsp Nr. 2009/21898

Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind bei Unmöglichkeit einer Selbstunterhaltung wegen Eintritts einer körperlichen oder geistigen bzw. seelischen Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die am 24. Februar 1974 geborene Tochter (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) war seit dem Sommersemester 1997 an der Universität X eingeschrieben für das Lehramt Primarstufe. Im Dezember 1999 teilte der Kläger der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit, T sei in den Abendstudiengang Kommunikationswirtin einer Akademie für Kommunikation aufgenommen worden. Das Studium solle im November 1999 beginnen. Zugleich legte der Kläger einen Arbeitsvertrag zwischen T und der Agentur Y vor, der am 1. November 1999 beginnen und am 31. Oktober 2001 enden sollte. Mit Bescheid vom 2. April 2001 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom 1. März 2001 auf, weil T mit Ablauf des 23. Februar 2001 das 27. Lebensjahr vollendet habe.