Der Bescheid vom 8. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. April 2018 wird dahingehend abgeändert, dass an die Klägerin Kindergeld für die Tochter X. für den Zeitraum von September 2015 bis einschließlich Juli 2017 in Höhe von 4.376 € zu zahlen ist.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
5.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Streitig ist die Auszahlung von Kindergeld für den Zeitraum September 2015 bis Juli 2017.
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