BFH - Urteil vom 24.09.2009
III R 70/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4278/06

Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind in der Berufsausbildung; Zeitraum von der Beendigung eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses bis zu einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung als Ausbildungszeit i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommenssteuergesetz (EStG)

BFH, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen III R 70/07

DRsp Nr. 2010/2176

Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind in der Berufsausbildung; Zeitraum von der Beendigung eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses bis zu einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung als Ausbildungszeit i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommenssteuergesetz (EStG)

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Der im März 1984 geborene Sohn des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befand sich vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2005 in einer Berufsausbildung zum Chemielaboranten. Da er die Abschlussprüfungen nicht bestanden hatte, nahm er im Winter 2005/2006 an Wiederholungsprüfungen teil. Diese bestand er wiederum nicht. Vom 29. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2005 war er arbeitsunfähig krank.

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab September 2005 auf, weil der Sohn seine Berufsausbildung beendet habe. Den Einspruch, mit dem der Kläger den Anspruch auf Kindergeld für die Zeit von September bis Dezember 2005 unter Hinweis auf die Erkrankung seines Sohnes weiterverfolgte, wies die Familienkasse als unbegründet zurück.