BFH - Beschluss vom 15.05.2009
III B 135/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 146/07

Anspruch auf Kindergeld für nicht in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zur Schule gehende, während der Schulferien für drei Monate im Inland lebenden Kinder

BFH, Beschluss vom 15.05.2009 - Aktenzeichen III B 135/08

DRsp Nr. 2009/21010

Anspruch auf Kindergeld für nicht in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zur Schule gehende, während der Schulferien für drei Monate im Inland lebenden Kinder

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihre beiden Kinder T und M Kindergeld. Als der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) bekannt wurde, dass diese in der Türkei ein Internat besuchten, hob sie durch Bescheid vom 13. November 2006 die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2006 auf. Gegen den Aufhebungsbescheid wandte sich die Klägerin mit Einspruch. Durch Bescheid vom 9. Mai 2007 setzte die Familienkasse das Kindergeld ab September 2005 für T in Höhe von monatlich 5,11 EUR und für M in Höhe von 12,78 EUR fest. Sie war der Ansicht, der Klägerin stehe nur das niedrigere Kindergeld aufgrund des mit der Türkei abgeschlossenen Sozialabkommens zu. Die Familienkasse wies den Einspruch, der sich nunmehr gegen den Änderungsbescheid richtete, zurück.