BFH - Beschluss vom 25.02.2009
III B 47/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4; FGO § 116 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 929
FamRZ 2009, 1061
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, IV - 352/05 vom 17.01.2008,

Anspruch auf Kindergeld im Fall einer Verhinderung der Erwerbstätigkeit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer Straftat

BFH, Beschluss vom 25.02.2009 - Aktenzeichen III B 47/08

DRsp Nr. 2009/9064

Anspruch auf Kindergeld im Fall einer Verhinderung der Erwerbstätigkeit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer Straftat

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4; FGO § 116 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter von X, der wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Er ist in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Sein Grad der Behinderung beträgt 80, in seinem Schwerbehindertenausweis sind die Kennzeichen "B" und "G" eingetragen. Als Behinderung wurde eine Verhaltensstörung bei geistiger Retardierung nach Meningitis festgestellt.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Gewährung von Kindergeld für die Zeit ab März 2004 ab, weil der notwendige Lebensbedarf des Kindes aufgrund seiner Unterbringung gedeckt sei. Außerdem sei die Behinderung des Sohnes nicht ursächlich dafür, dass er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne.