FG Niedersachsen - Urteil vom 15.03.2018
6 K 301/17
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Anspruch auf Kindergeld nach dem Abschluss einer Berufsausbildung; Verbrauch der Erstausbildung durch den der ersten berufsqualifizierenden Abschluss in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgang; Nachfolgender Abschluss als Teil der Erstausbildung bei einer mehraktigen Ausbildung

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 6 K 301/17

DRsp Nr. 2019/3060

Anspruch auf Kindergeld nach dem Abschluss einer Berufsausbildung; Verbrauch der Erstausbildung durch den der ersten berufsqualifizierenden Abschluss in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgang; Nachfolgender Abschluss als Teil der Erstausbildung bei einer mehraktigen Ausbildung

Zur Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin für ihren Sohn im Streitzeitraum (Februar 2014 bis Januar 2017) einen Anspruch auf Kindergeld besitzt, nachdem der Sohn eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann im Januar 2014 abgeschlossen hatte.