I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) den Anspruch der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) auf Kindergeld betreffend ihres Sohnes für die Zeiträume Oktober 2002 bis November 2004 sowie Oktober 2005 bis Februar 2006 und betreffend ihrer Tochter für den Zeitraum November 2005 bis Januar 2008 (Streitzeiträume) zu Recht an den Beigeladenen, einen Sozialhilfeträger, ausgezahlt hat. Beide Kinder waren in den Streitzeiträumen bereits volljährig, befanden sich noch in Erstausbildung und lebten in der Wohnung der Klägerin.
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