LSG Hessen - Urteil vom 15.07.2021
L 8 KR 222/20
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 76 Abs. 1 S. 1-2; RL 2005/36/EG Art. 4 Abs. 1; AEUV Art. 168 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 590/16

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ZahnbehandlungKeine Erbringung von Sachleistungen durch einen nicht zur kassenärztlichen Behandlung zugelassenen ZahnarztKeine Anwendbarkeit der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie

LSG Hessen, Urteil vom 15.07.2021 - Aktenzeichen L 8 KR 222/20

DRsp Nr. 2021/13750

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Zahnbehandlung Keine Erbringung von Sachleistungen durch einen nicht zur kassenärztlichen Behandlung zugelassenen Zahnarzt Keine Anwendbarkeit der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie

Die Richtlinie 2005/36/EG dient der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen, nicht jedoch der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Krankenversicherung.Die Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung wird vom Regelungsgehalt der Richtlinie 2005/36/EG nicht umfasst.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 76 Abs. 1 S. 1-2; RL 2005/36/EG Art. 4 Abs. 1; AEUV Art. 168 Abs. 7;

Tatbestand

Im Streit steht die Erstattung von Kosten einer zahnärztlichen Behandlung.