BSG - Beschluss vom 24.08.2021
B 3 KR 10/21 B
Normen:
SGB V § 33; SGB V § 13; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 635/20
SG Reutlingen, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 2976/17

Anspruch auf Kostenerstattung für ein selbstbeschafftes Liegedreirad mit ElektroantriebGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 24.08.2021 - Aktenzeichen B 3 KR 10/21 B

DRsp Nr. 2021/14900

Anspruch auf Kostenerstattung für ein selbstbeschafftes Liegedreirad mit Elektroantrieb Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 33; SGB V § 13; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 2.2.2021 einen Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung für ein selbstbeschafftes Liegedreirad mit Elektroantrieb (Hase Kettwiesel 2016 EVO Steps) verneint.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensfehler 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels nicht hinreichend dargetan hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.