LSG Hessen - Urteil vom 05.08.2021
L 1 KR 195/20
Normen:
SGB V § 11 Abs. 2 S. 3; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 und Hs. 2; SGB V a.F. § 33 Abs. 1 S. 6; SGB I § 33; SGB IX § 9 Abs. 1 S. 1-2; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; UN-BRK Art. 20;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 204/18

Anspruch auf Kostenerstattung für ein Therapie-Tandem als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zum BehinderungsausgleichAnforderungen an eine Verbesserung der Mobilität im Nahbereich

LSG Hessen, Urteil vom 05.08.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 195/20

DRsp Nr. 2021/18742

Anspruch auf Kostenerstattung für ein Therapie-Tandem als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zum Behinderungsausgleich Anforderungen an eine Verbesserung der Mobilität im Nahbereich

Der Anspruch auf ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zum Behinderungsausgleich ist nicht von vornherein auf einen Basisausgleich im Sinne einer Minimalversorgung beschränkt. Vielmehr kommt ein Anspruch auf Versorgung im notwendigen Umfang bereits in Betracht, wenn das begehrte Hilfsmittel wesentlich dazu beiträgt oder zumindest maßgebliche Erleichterung verschafft, Versicherten auch nur den Nahbereich im Umfeld der Wohnung in zumutbarer und angemessener Weise zu erschließen – hier bejaht für einen behinderten Menschen, der auf dem Therapie-Tandem mittreten und dadurch mit eigener Muskelkraft allgemeine Versorgungswege ebenso wie gesundheitserhaltende Wege zu Ärzten und Therapeuten zurücklegen kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. Juni 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2018 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Kosten für das Therapie-Tandem Pino Steps der Firma E. in Höhe von 5.453,70 € zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.