BSG - Beschluss vom 13.01.2021
B 13 R 149/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1768/17
SG Mannheim, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 583/16

Anspruch auf Kostenerstattung für HörgeräteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen B 13 R 149/19 B

DRsp Nr. 2021/4357

Anspruch auf Kostenerstattung für Hörgeräte Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 13 Abs. 3;

Gründe

I

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 16.5.2019 den vom Kläger behaupteten Anspruch auf Erstattung der Kosten zweier Hörgeräte, die dieser sich während des erstinstanzlichen Verfahrens selbst beschafft hatte, verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 13.8.2019 begründet hat.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in jeder Hinsicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.