Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Kostenübernahme für Cannabis in Gestalt von sativa oder indigo 5 g pro Woche.
Der 1968 geborene Kläger bezieht existenzsichernde Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom Bezirksamt Charlottenburg von Berlin. Die Beklagte übernimmt im Rahmen des Auftragsverhältnisses die Krankenbehandlung des Klägers (§ 264 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V).
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