LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.07.2019
L 11 KR 1470/19 ER-B
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB X § 43 Abs. 1; SGB X § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB X § 43 Abs. 3; SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 463/19

Anspruch auf Kostenübernahme für einen Blindenführhund als Hilfsmittel der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Eignung des HundehaltersZweifel bei häufigen Tierarztbesuchen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 1470/19 ER-B

DRsp Nr. 2019/12297

Anspruch auf Kostenübernahme für einen Blindenführhund als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Eignung des Hundehalters Zweifel bei häufigen Tierarztbesuchen

1. Ob ein Versicherter Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund hat, bemisst sich nicht allein nach dem zum Zeitpunkt der Bewilligung gegebenen Sachverhalt, sondern ist davon abhängig, dass die Anspruchsvoraussetzungen während der gesamten Zeit, in der dem Versicherten der Blindenführhund zur Verfügung gestellt wird, weiterhin gegeben sind. 2. Für die Annahme, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Hund und Führhundehalter bzw. eine Eignung des Hundehalters nicht mehr besteht, genügt es, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen erheblicher Zweifel am Fortbestand dieser Voraussetzungen besteht (hier im Falle häufiger Tierarztbesuche). Bloße Meinungen, Mutmaßungen oder rein subjektive Vorstellungen über das Verhältnis zwischen Hund und Hundehalter reichen nicht aus, um eine fehlende Eignung des Führhundehalters begründen zu können.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 10.04.2019 aufgehoben und der Antrag abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind im Antrags- und im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB X § Abs. ;