LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.03.2021
L 5 KR 323/19
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 843/17

Anspruch auf Krankenbehandlung in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Kostenübernahme für eine Untersuchung mittels einer Kapselkoloskopie

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2021 - Aktenzeichen L 5 KR 323/19

DRsp Nr. 2021/5808

Anspruch auf Krankenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Kostenübernahme für eine Untersuchung mittels einer Kapselkoloskopie

Zum Anspruch auf Versorgung mit einer Kapselendoskopie einschließlich Probekapsel als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode (hier verneint)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21.12.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Versorgung mit einer Kapselendoskopie.

Bei einer Kapselendoskopie handelt es sich um ein bildgebendes Verfahren zur Darstellung der Schleimhaut des Verdauungstrakts mit Hilfe einer verschluckbaren Kamera. Um die Gefahr einer Kapselretention zu minimieren, kann mithilfe einer Probekapsel, die sich nach 30 Stunden vollständig auflöst, vorab die Durchgängigkeit des Darms erfasst werden.

Der 1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.