LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.03.2021
L 6 KR 27/16
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; ArbZG § 1; ArbZG § 3 S. 2; ArbZG § 7; EFZG;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 43/15

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen L 6 KR 27/16

DRsp Nr. 2022/1090

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung

1. Das bei Entstehung eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer und in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat.2. Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist die zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit konkret ausgeübte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.3. Auch im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung liegt daher Arbeitsunfähigkeit vor, wenn ein Versicherter seine bisherige Tätigkeit einschließlich Schichtdienst nicht ausüben kann. Der Inhalt der Tätigkeit richtet sich insoweit nach den arbeitsvertraglichen und anwendbaren kollektivrechtlichen Vereinbarungen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; ArbZG § 1; ArbZG § 3 S. 2; ArbZG § 7; EFZG;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 1. bis 14. Dezember 2014 streitig.