LSG Hamburg - Urteil vom 07.06.2021
L 1 KR 123/20
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 48 Abs. 1 S. 1; SGB V § 275 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGG § 60; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 404a;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 670/16

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Begrenzung der Krankengeldanspruchshöchstdauer für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben KrankheitAnforderungen an eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Ablehnung eines Richters

LSG Hamburg, Urteil vom 07.06.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 123/20

DRsp Nr. 2021/13518

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Begrenzung der Krankengeldanspruchshöchstdauer für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit Anforderungen an eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Ablehnung eines Richters

1. Bei dem Begriff "dieselbe Krankheit" im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung allein Sache der Gerichte ist – hier im Falle von somatischen Beschwerden in Form von Oberbauchbeschwerden mit psychischer Ursache. 2. Wird ein Ablehnungsgrund – hier ein behauptetes Verhalten des Berichterstatters in der letzten mündlichen Verhandlung – erst nach Aufruf der Sache und vor Beginn der mündlichen Verhandlung und nicht bereits im Vorfeld vorgebracht, liegt nahe, dass in bloßer Verschleppungsabsicht gehandelt wird.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 48 Abs. 1 S. 1; SGB V § 275 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGG § 60; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 404a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin mit Ablauf des 8. November 2015 zu Recht nach § 48 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert wurde.