LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.02.2021
L 11 KR 582/18
Normen:
SGB V a.F. § 44 Abs. 1; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 76 Abs. 3 S. 1; SGB V § 91; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; AURL § 5 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 1271/16

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenAusnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung beim Bemühen um einen rechtzeitigen Termin

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 582/18

DRsp Nr. 2021/8081

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Ausnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung beim Bemühen um einen rechtzeitigen Termin

Ein Versicherter hat alles in seiner Macht Stehende und Zumutbare getan, um eine ärztliche Feststellung einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zu erreichen, wenn er alles getan hat, um einen rechtzeitigen Termin zu erlangen, dies jedoch aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht erfolgreich war.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2016 geändert.

Unter Aufhebung des Bescheides vom 11. August 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 8. August 2016 bis zum 21. August 2017 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 44 Abs. 1; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 76 Abs. 3 S. 1; SGB V § 91; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; AURL § 5 Abs. 3 S. 2;