BSG - Urteil vom 07.04.2022
B 3 KR 16/20 R
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2023, 711
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 32/19
SG Speyer, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 449/16

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenAusnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung bei einer Verschiebung des vereinbarten rechtzeitigen Termins auf Wunsch des Arztes bzw. seines Praxispersonals - hier im Falle der Schließung der Praxis aufgrund eines Trauerfalles

BSG, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 16/20 R

DRsp Nr. 2022/13656

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Ausnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung bei einer Verschiebung des vereinbarten rechtzeitigen Termins auf Wunsch des Arztes bzw. seines Praxispersonals – hier im Falle der Schließung der Praxis aufgrund eines Trauerfalles

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I

Im Streit steht die Zahlung von weiterem Krankengeld vom 5.4. bis 6.9.2016.