Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Im Streit steht die Zahlung von weiterem Krankengeld vom 5.4. bis 6.9.2016.
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