LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.09.2021
L 10 KR 214/21
Normen:
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 295 Abs. 1 S. 7;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 1189/20

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenKeine Ausnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung durch die Corona-Pandemie

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.09.2021 - Aktenzeichen L 10 KR 214/21

DRsp Nr. 2023/697

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Keine Ausnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung durch die Corona-Pandemie

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG trägt der Versicherte das Risiko des Verlusts bzw. des verspäteten Zugangs der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst dann, wenn ihn keinerlei Verschulden daran trifft. In der Corona-Pandemie ist kein Ausnahmefall zu erkennen, der einer rechtzeitigen Meldung entgegengestanden hätte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.02.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 295 Abs. 1 S. 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Ruhen von Krankengeld im Zeitraum vom 11.4.2020 bis zum 21.4.2020.