Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2018 und des Sozialgerichts Dortmund vom 19. Oktober 2017 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 21. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2016 verurteilt, dem Kläger Krankengeld auch für die Zeit vom 7. bis 15. März 2016 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen.
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg).
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