BSG - Urteil vom 08.08.2019
B 3 KR 18/18 R
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB X § 27;
Fundstellen:
NZA 2020, 502
NZS 2020, 73
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 771/17
SG Dortmund, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KR 1421/16

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten des Versicherten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenKeine verspätete Meldung bei Übersendung der Bescheinigung durch den Hausarzt an die Krankenkasse mittels Freiumschlag

BSG, Urteil vom 08.08.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 18/18 R

DRsp Nr. 2019/16955

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten des Versicherten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Keine verspätete Meldung bei Übersendung der Bescheinigung durch den Hausarzt an die Krankenkasse mittels Freiumschlag

Nach der Überlassung von Freiumschlägen an Ärzte für die Übersendung der für die Krankenkasse bestimmten Ausfertigungen der AU-Bescheinigungen haben Krankenkassen für das Übermittlungsrisiko einzustehen.

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2018 und des Sozialgerichts Dortmund vom 19. Oktober 2017 aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 21. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2016 verurteilt, dem Kläger Krankengeld auch für die Zeit vom 7. bis 15. März 2016 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB X § 27;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg).