I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. März 2017 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 25. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2016 verurteilt, der Klägerin Krankengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 5. Mai 2016 bis 14. August 2016 zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Krankengeld.
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