LSG Sachsen - Urteil vom 15.01.2020
L 1 KR 394/17
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 3; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2 -3; AURL § 4 Abs. 1; AURL § 4a; AURL § 5 Abs. 1; AURL § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 493/16

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten des Versicherten im Anschluss an eine Maßnahme zur stationären medizinischen RehabilitationZulässigkeit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen über den Entlassungstag hinausgehenden Zeitraum durch einen Reha-Entlassungsbericht

LSG Sachsen, Urteil vom 15.01.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 394/17

DRsp Nr. 2020/3940

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten des Versicherten im Anschluss an eine Maßnahme zur stationären medizinischen Rehabilitation Zulässigkeit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen über den Entlassungstag hinausgehenden Zeitraum durch einen Reha-Entlassungsbericht

Die von § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V geforderte ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann auch in einem Reha-Entlassungsbericht getroffen werden.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. März 2017 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 25. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2016 verurteilt, der Klägerin Krankengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 5. Mai 2016 bis 14. August 2016 zu gewähren.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 3; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2 -3; AURL § 4 Abs. 1; AURL § 4a; AURL § 5 Abs. 1; AURL § 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Krankengeld.