LSG Hamburg - Urteil vom 04.06.2019
L 1 KR 26/18
Normen:
SGB V § 44 Abs. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V (i.d.F.v. 16.07.2015) § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 814/14

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an eine durchgehende ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 04.06.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 26/18

DRsp Nr. 2019/13819

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an eine durchgehende ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V (i.d.F.v. 16.07.2015) § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Tatbestand:

Im Streit ist die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum über den 18. März 2014 hinaus.

Die Klägerin war seit dem 28. Januar 2014 arbeitsunfähig erkrankt und zuletzt bis zum 18. März 2014 krankgeschrieben. Sie erhielt - nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses - zunächst bis zum 10. März 2014 Leistungen der Agentur für Arbeit, nach dem diese durch Bescheid vom 11. März 2014 die Bewilligungsentscheidung ab 11. März 2014 wegen des Endes der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben hatte. Im Zeitraum vom 11. März 2014 an bis zum 18. März 2014 erhielt sie Krankengeld von der Beklagten.

Am 19. März 2014 erfolgte die weitere ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis voraussichtlich zum 19. April 2014.