LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.05.2021
L 10 KR 361/20
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 47 Abs. 1 S. 1; SGB V § 48 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 48 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KR 3070/17

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungFeststellung der Anspruchshöchstdauer gemäß § 48 SGB VAnforderungen an eine Berücksichtigung von Rentenbezugszeiten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen L 10 KR 361/20

DRsp Nr. 2022/452

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Feststellung der Anspruchshöchstdauer gemäß § 48 SGB V Anforderungen an eine Berücksichtigung von Rentenbezugszeiten

Rentner und Rentenantragsteller sind nur dann mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert, wenn sie aus einer neben dem Rentenbezug ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Arbeitsentgelt oder -einkommen erzielen, das der Beitragsberechnung unterliegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.03.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 47 Abs. 1 S. 1; SGB V § 48 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 48 Abs. 3 S. 1;

[Gründe]

I.

Die Beteiligten streiten um Krankengeld (KG) für die Zeit ab dem 08.10.2013 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.

Die am 00.00.1959 geborene Klägerin, die seit dem 26.07.2005 eine große Witwenrente bezieht, war vom 30.11.2011 bis zum 18.12.2013 und erneut vom 26.12.2013 bis zum 01.01.2014 bei der Beklagten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld I gesetzlich krankenversichert. In der Zeit vom 19.12.2013 bis zum 25.12.2013 und erneut vom 02.01.2014 bis zum 30.06.2019 war sie als Rentnerin gesetzlich krankenversichert. Seit dem 01.07.2019 bezieht sie Arbeitslosengeld II.