Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts vom 9. Dezember 2019 aufgehoben und die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 2. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2017 verurteilt, an den Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe über den 25. Mai 2017 hinaus bis zum 20. Juli 2017 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Dieses Urteil ergeht angesichts des Verzichts der rechtsmittelberechtigten Beklagten auf Rechtsmittel ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 136 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes).
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