LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2020
L 5 KR 2698/19
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1-2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 104; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 2419/18

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungMeldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenAnforderungen an die Glaubhaftmachung von Geschäfts- bzw. Handlungsunfähigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 2698/19

DRsp Nr. 2020/2864

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Geschäfts- bzw. Handlungsunfähigkeit

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.06.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1-2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 104; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 15. - 29.04.2018.

Der im Jahr 1987 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war ab dem 02.02.2018 arbeitsunfähig erkrankt. Er erhielt deswegen von seinem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ab dem 16.03.2018 von der Beklagten Krankengeld i.H.v. täglich 64,49 EUR (brutto, netto: 56,47 EUR). Grundlage bildete (zuletzt) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dres. M. und F.-Sch. vom 09.04.2018, in der Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 14.04.2018 bescheinigt worden ist.

Mit einer (Folge-) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 16.04.2018 ist dem Kläger durch die Dres. M. und F.-Sch. Arbeitsunfähigkeit bis zum 01.05.2018 bescheinigt worden.