LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2021
L 9 KR 399/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 91 KR 612/17

Anspruch auf KrankengeldBeweislast für den rechtzeitigen Zugang einer ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungAbhandenkommen einer Postsendung auf dem Weg zur Krankenkasse

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen L 9 KR 399/19

DRsp Nr. 2021/5410

Anspruch auf Krankengeld Beweislast für den rechtzeitigen Zugang einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Abhandenkommen einer Postsendung auf dem Weg zur Krankenkasse

1. Die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang einer per Brief übersandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse liegt grundsätzlich beim Versicherten; ein Abhandenkommen der Postsendung auf dem Weg zur Krankenkasse liegt in seinem Risikobereich.2. Abgrenzung zu und Fortführung von Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2020, L 9 KR 204/19.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 7. bis 29. Januar 2017.

Die Klägerin, eine Schulsekretärin, ist bei der Beklagten krankenversichert. Seit Ende Oktober 2016 war sie aufgrund einer transienten globalen Amnesie arbeitsunfähig; später wurden Anpassungsstörungen, Unwohlsein und Ermüdung sowie eine depressive Episode diagnostiziert. Bis zum 11. Dezember 2016 erhielt die Klägerin Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.