BSG - Beschluss vom 10.03.2021
B 3 KR 11/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 47;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 KR 143/21
SG Neuruppin, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 93/20

Anspruch auf KrankengeldGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.03.2021 - Aktenzeichen B 3 KR 11/22 B

DRsp Nr. 2022/17804

Anspruch auf Krankengeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 47;

Gründe

Das LSG hat den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Gewährung von höherem Krankengeld vom 14.11.2019 bis 12.1.2020 - wie zuvor das SG - verneint: Die beklagte Krankenkasse habe der Krankengeld-Berechnung zutreffend das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das der Kläger vor seiner Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2019 für den Monat September 2019 verdient habe, ohne neben dem vereinbarten Monatsentgelt eine Zusatzvergütung zu berücksichtigen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt 160a Abs 2 Satz 3 SGG).