Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 26. März 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt Krankengeld über den 5. März 2018 hinaus bis zum 24. Mai 2018.
Die Klägerin ist 1964 geboren und bei der Beklagten krankenversichert.
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