LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.03.2023
L 5 P 43/20
Normen:
SGB XI § 33 Abs. 1 S. 1-3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.01.2020

Anspruch auf Leistungen aus der sozialen PflegeversicherungAntragserfordernis auch bei einer Änderung der Pflegesituation

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.03.2023 - Aktenzeichen L 5 P 43/20

DRsp Nr. 2023/15182

Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung Antragserfordernis auch bei einer Änderung der Pflegesituation

Der Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung setzt sowohl beim erstmaligen Eintritt der Pflegebedürftigkeit als auch bei einer Änderung der Pflegesituation einen Antrag voraus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.01.2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.805 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 33 Abs. 1 S. 1-3;

Tatbestand

Der Kläger führt als Sohn und Rechtsnachfolger der am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen Y. (im Folgenden: Versicherte) das gerichtliche Verfahren fort. Zwischen den Beteiligten steht (u.a.) im Streit, ob die Versicherte auch in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.11.2009 Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe III hatte.