LSG Hessen - Urteil vom 10.06.2021
L 9 U 67/19
Normen:
SGB VII § 26 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 26 Abs. 4 S. 2; SGB VII § 26 Abs. 5 S. 1; SGB VII § 27 Abs. 1; SGB VII § 30 S. 1; SGB VII § 34; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 79/16

Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zur Heilbehandlung und RehabilitationKeine Kostenerstattung für podologische Komplexbehandlungen als zu Unrecht abgelehnte Leistung bei fehlender Kausalität eines Gesundheitsschadens

LSG Hessen, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen L 9 U 67/19

DRsp Nr. 2021/18753

Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zur Heilbehandlung und Rehabilitation Keine Kostenerstattung für podologische Komplexbehandlungen als zu Unrecht abgelehnte Leistung bei fehlender Kausalität eines Gesundheitsschadens

Ein Anspruch auf Heilbehandlung besteht nur hinsichtlich solcher Gesundheitsschäden, die kausal auf einen anerkannten Arbeitsunfall zurückzuführen sind – hier verneint für podologische Komplexbehandlungen u. a. beim Fehlen unfallbedingter Durchblutungsstörungen oder neurologischer Ausfallerscheinungen.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 26 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 26 Abs. 4 S. 2; SGB VII § 26 Abs. 5 S. 1; SGB VII § 27 Abs. 1; SGB VII § 30 S. 1; SGB VII § 34; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Haglundferse als Unfallfolge sowie die Kostenübernahme für eine podologische Behandlung nach einem von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall streitig.