LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.02.2021
L 3 R 236/20 NZB
Normen:
SGB II a.F. § 40 Abs. 2 Nr. 5 S. 1; SGB X § 102 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 569/18

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIErstattungsanspruch des Jobcenters gegen den Rentenversicherungsträger nach einer Bewilligung von Übergangsgeld für eine Maßnahme zur medizinischen RehabilitationAnforderungen an den Ersatz von Krankenversicherungsbeiträgen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2021 - Aktenzeichen L 3 R 236/20 NZB

DRsp Nr. 2022/12083

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen den Rentenversicherungsträger nach einer Bewilligung von Übergangsgeld für eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation Anforderungen an den Ersatz von Krankenversicherungsbeiträgen

Der dem SGB II -Leistungen bewilligenden Jobcenter vom Rentenversicherungsträger zu ersetzende Betrag ist gesetzlich an die Höhe des zu leistenden Übergangsgeldes gebunden. Denn § 40 Abs 2 Nr 5 SGB II aF ordnet die entsprechende Anwendung von § 335 Abs 2 SGB III aF an. Dies führt dazu, dass insoweit der Versicherungsbeitrag gemeint ist, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V, dh als Bezieher von SGB II -Leistungen, versichert gewesen wäre, und bewirkt, dass der Bezieher von Übergangsgeld so behandelt wird, wie eine Veranlagung des Rehabilitationsträgers zu Beiträgen erfolgt wäre, wenn dieser selbst unmittelbar das Übergangsgeld geleistet hätte.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. September 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II a.F. § 40 Abs. 2 Nr. 5 S. 1; SGB X § 102 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe eines Erstattungsanspruchs umstritten.