LSG Hamburg - Urteil vom 29.04.2021
L 4 AS 255/19
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 166 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 300/15

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung und Erstattung von Leistungen für Unterkunft und HeizungKein Vertrauensschutz bei unzulässiger Auszahlung einer nicht angefallenen Doppelmiete

LSG Hamburg, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 255/19

DRsp Nr. 2022/11964

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung und Erstattung von Leistungen für Unterkunft und Heizung Kein Vertrauensschutz bei unzulässiger Auszahlung einer nicht angefallenen Doppelmiete

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 166 Abs. 1;

Tatbestand

Im Streit steht die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Leistungen für Unterkunftskosten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Dezember 2013 bis Mai 2014.

Die Klägerin zu 1. trennte sich Ende 2012 von ihrem Ehemann und beantragte mit ihren drei Kindern – der Klägerin zu 2. sowie den Söhnen M. und K. – Leistungen nach dem SGB II. Mit Bewilligungsbescheid vom 7. November 2012 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. Januar 2013 wurden der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum Dezember 2012 bis Mai 2013 Leistungen nach dem SGB II einschließlich Bedarfe für Unterkunft und Heizung bewilligt.